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11. Januar 2009 - 16:33


Angehörigen-Regress in der Sozialhilfe abgeschafft!
Da ich sehr oft mit Fragen betreffend die Abschaffung des Angehörigen-Regresses  in der Sozialhilfe konfrontiert werde, versuche ich Schwerpunkte  dieses neuen Gesetzes in aller Kürze zusammenzufassen.

Die neue Regelung ist mit 1. 11. 2008 in Kraft getreten.

Grundsätzlich gilt: Die Angehörigen müssen nun nichts mehr aus ihrem laufenden Einkommen für die Unterbringung im Heim dazu zahlen.

Die Abschaffung des Regresses betrifft die Sozialhilfe in der Pflege und auch die offene Sozialhilfe für unterhaltspflichtige Angehörige wie Kinder, Eltern und Ehegatten.
Nach wie vor zu Rückzahlungen verpflichtet bleiben so genannte Dritte und GeschenknehmerInnen.

Die Umstellung erfolgt automatisch, so dass sich die Angehörigen selbst nur mehr um die Stornierung ihrer Daueraufträge kümmern müssten.

Für beide Bereiche – Pflege sowie offene Sozialhilfe – bleibt weiterhin gültig, dass Sozialhilfe erst bezogen werden kann, wenn der Unterstützte sein eigenes Vermögen verbraucht hat. Menschen, die stationär gepflegt werden, dürfen ein Vermögen in der Höhe von bis zu 7.000 Euro behalten.

Für die pflegende Person selbst hat sich nichts geändert, sie hat nach wie vor 80 Prozent ihres Einkommens und den festgelegten Anteil des Pflegegeldes einzubringen. Für Menschen, die bisher die gesamten Heimkosten selbst bezahlt haben, bleibt alles gleich.

Bei Unklarheiten sollten sich die Betroffenen aber bei ihrer zuständigen Bezirkshauptmannschaft melden.

Weitere Informationen gibt es auch bei den MitarbeiteriInnen des Service-Centers, bei der Sozialservicestelle des Landes (Tel. 088/201010) sowie unter www.soziales.steiermark.at .

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